Verein für Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften Freising e. V.
(- Partnerschaftsverein Freising -)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den offiziellen Namen Verein für Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften Freising e.V. (- Partnerschaftsverein Freising -) nach seiner Eintragung. Er hat seinen Sitz in Freising und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Zweck
Der Verein dient der Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen und städtefreundschaftlichen Verbindungen mit und zwischen den Partnerstädten und befreundeten Städten Freisings.
Zweck des Vereins ist, die bereits bestehenden Partnerschaften und Freundschaften weiterzuentwickeln, zu pflegen und die Beziehungen zwischen den partnerschaftlich und freundschaftlich verbundenen Städten und deren Bürgerinnen und Bürgern zu fördern, zu vertiefen und neue Partnerschaften bzw. Freundschaften anzuregen.
Aufgabe des Vereins soll es sein, Aktivitäten und Maßnahmen mit den durch die Partnerschaft und Freundschaft verbundenen Städten zu unterstützen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Akquirieren von Sponsorengeldern, sowie durch Zuschüsse der Stadt Freising.
§ 3
Ziele / Aufgaben
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Der Verein soll insbesondere nachfolgend aufgeführte Ziele verfolgen, die im Interesse der Geschichte, Kunst, Kultur, Heimatpflege, Brauchtum und Kirche liegen:
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, vorzugsweise kulturelle Zwecke (öffentliche Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung) zu verwenden hat.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften, werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ablehnen, wenn der Bewerber deutlich macht, dass er mit den Zielen des Vereins nicht einverstanden ist.
Die Mitgliedschaft endet
Bei der Kündigung der Mitgliedschaft ist eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
§ 6
Ehrenmitglieder
Der Vorstand beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Beiträge
Der Verein finanziert sich überwiegend aus einem Zuschuss der Stadt Freising. Der Verein erhebt außerdem einen Mitgliedsbeitrag und akzeptiert Zuwendungen und Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Der Beitrag kann als Einzelbeitrag oder Familienbeitrag geleistet werden. Der Familienbeitrag schließt alle minderjährigen Kinder ein, solange sie im Haushalt der Eltern leben. Die Beitragspflicht entsteht jährlich in voller Höhe.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 11). Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten Stellvertreter/in, dem/der zweiten Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in, sowie bis zu sieben Beisitzern/innen. Der Oberbürgermeister bzw. ein von ihm bestimmter Vertreter gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme als weiterer Beisitzer an, sofern er diesen Sitz annimmt, ohne dass es einer Wahl bedarf.
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und der/die erste und zweite Stellvertreter/in. Jeder allein ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu jeweiligen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Verein aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Schriftführer/in ausgefertigt und sind von ihm/ihr sowie dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung (§ 11) zuständig ist. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein.
Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in schriftlich einzuberufen. Die Einberufung soll grundsätzlich 8 Kalendertage vor der Sitzung mit beigefügter Tagesordnung zugestellt sein. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zu Sachfragen der Tagesordnung betreffend einladen.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft (§ 6).
Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. notwendige redaktionelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim, auf Antrag kann offen per Handzeichen abgestimmt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Ein/e Bewerber/in ist gewählt, wenn er/sie die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einen Wahlausschuss einberufen.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzeden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 13
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Kassen- und Rechnungswesen
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zum Ende des Kalenderjahres durch zwei Kassenprüfer: innen.
§ 15
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes nach § 2, können durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag zur Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.
§ 16
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17
Rechtsfähigkeit
Der Verein erhält die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freising.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 08. März 2012 in Freising beschlossen.
Und in der Vorstandssitzung am 25. Mai 2012 durch redaktionelle Änderungen den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) angepasst.
Satzungsänderung zum §14 Kassen- und Rechnungswesen (Einführung einer Geschäftsordnung), genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11.10.2022 und eingetragen ins Vereinsregister am 06.03.2023
Freising, 25. Mai 2012
Vorsitzender Erster stv. Vorsitzender
Dieter Thalhammer Dr. Hubert Hierl
Zweiter stv. Vorsitzender Schriftführerin
Walter Schwind Monika Zauner
Kassier Beisitzer
Wolfgang Wengert Paul Daimer
Beisitzerin Beisitzer
Emma Hiedl Rudolf Baumgartner
Beisitzer Beisitzer
Florian Notter Erwin Jobst
Beisitzerin Beisitzer
Birgit Mooser-Niefanger Helmut Weinzierl
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