Satzung

Verein für Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften Freising e. V.

(- Partnerschaftsverein Freising -)

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den offiziellen Namen Verein für Städtepartnerschaften und Städ­tefreundschaften Freising e.V. (- Partnerschaftsverein Freising -) nach seiner Eintra­gung. Er hat seinen Sitz in Freising und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein dient der Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehun­gen und städtefreundschaftlichen Verbindungen mit und zwischen den Partnerstäd­ten und befreundeten Städten Freisings.

Zweck des Vereins ist, die bereits bestehenden Partnerschaften und Freundschaften weiterzuentwickeln, zu pflegen und die Beziehungen zwischen den partnerschaftlich und freundschaftlich verbundenen Städten und deren Bürgerinnen und Bürgern zu fördern, zu vertiefen und neue Partnerschaften bzw. Freundschaften anzuregen.

Aufgabe des Vereins soll es sein, Aktivitäten und Maßnahmen mit den durch die Partnerschaft und Freundschaft verbundenen Städten zu unterstützen und zu för­dern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Akquirieren von Sponsorengeldern, sowie durch Zuschüsse der Stadt Frei­sing.

 

 

§ 3

Ziele / Aufgaben

 

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

Der Verein soll insbesondere nachfolgend aufgeführte Ziele verfolgen, die im Interes­se der Geschichte, Kunst, Kultur, Heimatpflege, Brauchtum und Kirche liegen:

 

  • Koordination und Hilfe bei der Betreuung von Gästen und Besuchern aus den Partnerstädten bzw. befreundeten Städten, soweit nicht die Stadt Freising dies selbst übernimmt

     
  • Hilfe bei der Planung und Förderung von Einzelveranstaltungen und / oder Veranstaltungsreihen sowie Ausstellungen im Rahmen der Partnerstädte bzw. befreundete Städte

 

  • Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

     
  • Bei Anfragen durch die Partnerstadt bzw. befreundeten Stadt bzgl. humanitä­rer Hilfe wird Hilfe zur Selbsthilfe geleistet
  • Unterrichtung und Informationsaustausch über die die Städte berührenden Fragen

 

  • Kontaktpflege durch Jugend- und Schüleraustauschprogramme, nationale und internationale Begegnungen, spezielle Austauschprogramme für behinderte Menschen, generationsübergreifender Austausch

 

  • Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gruppen, die eine Part­nerschaft bzw. befreundete Stadt besuchen oder von dort kommen und den Zweck und die Ziele des Vereins vertreten.

 

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und die satzungsge­mäßen Ziele verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf kei­ne Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­einsvermögen an die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige, vorzugsweise kulturelle Zwecke (öffentliche Kinder-, Jugend- und Er­wachsenenbildung) zu verwenden hat.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften, werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ablehnen, wenn der Bewerber deutlich macht, dass er mit den Zielen des Vereins nicht einverstanden ist.

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  • mit dem Tod des Mitglieds, oder 

 

  • durch Auflösung der juristischen Person, oder

 

  • bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, oder

 

  • durch Ausschluss aus dem Verein, oder

 

  • durch freiwilligen Austritt (Kündigung)

 

Bei der Kündigung der Mitgliedschaft ist eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

 

 

§ 6

Ehrenmitglieder

 

Der Vorstand beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7

Beiträge

 

Der Verein finanziert sich überwiegend aus einem Zuschuss der Stadt Freising. Der Verein erhebt außerdem einen Mitgliedsbeitrag und akzeptiert Zuwendungen und Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei­träge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Der Beitrag kann als Einzelbeitrag o­der Familienbeitrag geleistet werden. Der Familienbeitrag schließt alle minderjähri­gen Kinder ein, solange sie im Haushalt der Eltern leben. Die Beitragspflicht entsteht jährlich in voller Höhe.

 

 

§ 8

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 11). Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ein­facher Mehrheit gefasst.

 

 

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten Stellvertreter/in, dem/der zweiten Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in, sowie bis zu sieben Beisitzern/innen. Der Oberbürgermeister bzw. ein von ihm bestimmter Vertreter gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme als weiterer Beisitzer an, sofern er diesen Sitz annimmt, ohne dass es einer Wahl bedarf.

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und der/die erste und zweite Stellvertreter/in. Jeder allein ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu jeweiligen Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Verein aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachge­wählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Schrift­führer/in ausgefertigt und sind von ihm/ihr sowie dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mit­gliederversammlung (§ 11) zuständig ist. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mit­gliederversammlungen ein.

Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in schriftlich einzuberufen. Die Einberufung soll grund­sätzlich 8 Kalendertage vor der Sitzung mit beigefügter Tagesordnung zugestellt sein. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zu Sachfragen der Tagesord­nung betreffend einladen. 

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds. Dem auszuschließen­den Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft (§ 6). 

Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. notwendige redaktionelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand hat einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberu­fen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des An­trages schriftlich verlangt wird. 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/ihrer Ver­hinderung dem/der Stellvertreter/in.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim, auf An­trag kann offen per Handzeichen abgestimmt werden, wenn alle anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Ein/e Bewerber/in ist gewählt, wenn er/sie die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit ent­scheidet das Los.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einen Wahlausschuss einberufen.

Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzeden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter und von dem/der Schriftführer/in unter­zeichnete Niederschrift anzufertigen.

 

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  • Wahl des Vorstands auf die Dauer von vier Jahren

     
  • Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr

     
  • Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts

     
  • Entlastung des Vorstands und des/der Kassiers/in

     
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit

     
  • Satzung und Satzungsänderungen

     
  • Beschlussfassung über Anträge

     
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 13

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 14

Kassen- und Rechnungswesen

 

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zum Ende des Kalenderjahres durch zwei Kassenprüfer: innen.

 

 

§ 15

Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes nach § 2, können durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag zur Satzungsänderung muss mit der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung zugehen.

 

 

§ 16

Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einbe­rufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zu­stimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 17

Rechtsfähigkeit

 

Der Verein erhält die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freising.

 

 

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 08. März 2012 in Freising beschlossen.

Und in der Vorstandssitzung am 25. Mai 2012 durch redaktionelle Änderungen den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) angepasst.

Satzungsänderung zum §14 Kassen- und Rechnungswesen (Einführung einer Geschäftsordnung), genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11.10.2022  und eingetragen ins Vereinsregister am 06.03.2023 

 

Freising, 25. Mai 2012

 

 

Vorsitzender                                                                                    Erster stv. Vorsitzender

Dieter Thalhammer                                                                        Dr. Hubert Hierl

 

Zweiter stv. Vorsitzender                                                              Schriftführerin

Walter Schwind                                                                              Monika Zauner

 

Kassier                                                                                             Beisitzer

Wolfgang Wengert                                                                         Paul Daimer

 

Beisitzerin                                                                                        Beisitzer

Emma Hiedl                                                                                     Rudolf Baumgartner

 

Beisitzer                                                                                           Beisitzer

Florian Notter                                                                                  Erwin Jobst

 

Beisitzerin                                                                                        Beisitzer

Birgit Mooser-Niefanger                                                                Helmut Weinzierl

 

 

 

 

 


 

 

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